logologologologo
  • English
  • Home
  • Team
    • Dr. Karl-Heinz Weiss
    • Dr. Susanne Weiss
    • Dr. Oliver Wulff, LL.M.
    • Dr. Enno Engbers
    • Dr. Friedrich Scheuffele
    • Dipl.-Kfm. Nikolaus Kunze
    • Dr. Jan Kreklau
    • Beatrix Lippert
  • Publikationen
    • Mergers & Acquisitions
    • Aktien- & Gesellschaftsrecht
    • Bank- & Börsenrecht
    • Steuer- & Bilanzrecht, Wirtschaftsprüfung
    • Allgemeines Wirtschaftsrecht
    • Immobilienrecht
  • Kompetenz
    • Gesellschaftsrecht
    • Bank- und Kapitalmarktrecht
    • Mergers & Acquisitions
    • Arbeitsrecht
    • Insolvenzrecht und Restrukturierungen
    • Unternehmensnachfolge, Privatvermögen und Stiftungsrecht
    • Steuer- und Bilanzrecht
    • Wirtschaftsprüfung
    • Allgemeines Wirtschaftsrecht
    • Immobilienrecht
  • JCA International
  • Büros
    • München
    • Kontakt
    • Broschüren
  • Report/Newsletter
    • Report
    • Newsletter
  • Veranstaltungen
  • Karriere
  • English

Keine persönliche Haftung des Geschäftsführers gegenüber Mitarbeitern für nicht gezahlten Mindestlohn

4. August 2023

Das Bundesarbeitsgericht hat in einem aktuellen Urteil (BAG 30.03.2023, Az. 8 AZR 199/22) die Streitfrage entschieden, dass Geschäftsführer einer zahlungsunfähigen GmbH den Mitarbeitern nicht persönlich für den gesetzlichen Mindestlohn haften, wenn dieser nicht gezahlt wird. Obwohl die Geschäftsführer möglicherweise ein Bußgeld gemäß Mindestlohngesetz zahlen müssen, ist diese Bußgeldvorschrift kein Schutzgesetz zugunsten der Arbeitnehmer im Verhältnis zu den Geschäftsführern. Die Richter betonten dabei, dass die Pflichten der Geschäftsführer grundsätzlich auf ihr Verhältnis zur Gesellschaft beschränkt sind und keine Haftung gegenüber außenstehenden Dritten besteht. Die Schadensersatzansprüche wegen nicht ordnungsgemäßer Geschäftsführung liegen in der Verantwortung der Gesellschaft, nicht der Geschäftsführer. Das Urteil bedeutet, dass Geschäftsführer den Mitarbeitern nicht persönlich für den ausstehenden Mindestlohn haften und somit nicht für Schadensersatz gegenüber dem jeweiligen Arbeitnehmer in Anspruch genommen werden können.

Sollten Sie Fragen haben,  kontaktieren Sie mich gerne:

Kontakt:

Dr. Oliver Wulff

Tel.: +49 (89) 290 719 18

E-Mail: [email protected]

Related posts

14. Januar 2025

WWFZ BERÄT MTU AERO ENGINES AG BEIM ERWERB DER 3D.AERO GMBH


Mehr erfahren
11. März 2024

… und wenn ein Aufsichtsratsmitglied renitent ist und alles boykottiert?


Mehr erfahren
29. Februar 2024

WWFZ assists Solicomp GmbH in its acquisition of Hauber & Graf Electronics GmbH


Mehr erfahren

Dr. Oliver Wulff Rezension Urteil BGH

28. September 2023

Anwendbarkeit der Dolo-Agit-Einrede gegen Ansprüche auf Erstattung eigenkapitalersetzender Darlehen


Mehr erfahren
© 2018 Weiss Walter Fischer-Zernin | Impressum | Datenschutz
    • Deutsch
    • Englisch