{"id":1495,"date":"2019-02-06T17:18:49","date_gmt":"2019-02-06T16:18:49","guid":{"rendered":"https:\/\/dev.schoenherr.pro\/?p=1495"},"modified":"2019-02-06T17:18:49","modified_gmt":"2019-02-06T16:18:49","slug":"grenzueberschreitende-taetigkeit-von-geschaeftsfuehrern-alles-richtig-gemacht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/dev.schoenherr.pro\/en\/2019\/02\/06\/grenzueberschreitende-taetigkeit-von-geschaeftsfuehrern-alles-richtig-gemacht\/","title":{"rendered":"Grenz\u00fcberschreitende T\u00e4tigkeit von Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern-  Alles richtig gemacht?"},"content":{"rendered":"<p>Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 03.05.2018 ein Schreiben zur steuerlichen Behandlung des Arbeitslohns nach den Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) ver\u00f6ffentlicht. Da Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer neben ihrer Organstellung meist auch Dienstnehmer sind (und die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerbez\u00fcge steuerlich Arbeitslohn sind), sollen im Hinblick auf das Schreiben steuerliche Aspekte im Kontext mit der grenz\u00fcberschreitenden T\u00e4tigkeit von Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern dargestellt werden.<\/p>\n<p><em>Steuerpflicht national versus DBA<\/em><\/p>\n<p>Ein Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer (nat\u00fcrliche Person) ist nach dem Einkommensteuergesetz unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtig, wenn er einen Wohnsitz oder gew\u00f6hnlichen Aufenthalt im Inland hat. Soweit nicht ein DBA das inl\u00e4ndische Besteuerungsrecht einschr\u00e4nkt, ist auch das Gesch\u00e4ftsf\u00fchrergehalt f\u00fcr T\u00e4tigkeiten f\u00fcr eine im Ausland ans\u00e4ssige Gesellschaft im Inland zu besteuern. Wird ein ausl\u00e4ndischer Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer f\u00fcr eine Gesellschaft mit Gesch\u00e4ftsleitung im Inland t\u00e4tig, ist er mit den Verg\u00fctungen in Deutschland beschr\u00e4nkt steuerpflichtig.<\/p>\n<p>Da der ausl\u00e4ndische Fiskus diese Bez\u00fcge ebenso besteuern m\u00f6chte, werden durch die DBA zwischen den beteiligten Staaten Besteuerungsrechte zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung zugewiesen. Meist ist das Besteuerungsrecht f\u00fcr die Bez\u00fcge von Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern im Artikel f\u00fcr Bez\u00fcge aus unselbst\u00e4ndiger T\u00e4tigkeit geregelt. Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung stellt der andere Staat die Bez\u00fcge regelm\u00e4\u00dfig von der Besteuerung frei (ggfs. unter Ber\u00fccksichtigung bei der Bemessung des Steuersatzes auf die \u00fcbrigen Bez\u00fcge).<\/p>\n<p><em>Wirtschaftlicher Arbeitgeberbegriff<\/em><\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich weisen die von Deutschland abgeschlossenen DBA das Besteuerungsrecht f\u00fcr die Arbeitnehmerbez\u00fcge dem Staat zu, in dem die T\u00e4tigkeit ausge\u00fcbt wird (Arbeitsortprinzip), es sei denn, der Arbeitnehmer ist nicht l\u00e4nger als 183 Tage vor Ort <strong>und<\/strong> seine Bez\u00fcge werden weder von einer im Aus\u00fcbungsstaat ans\u00e4ssigen Gesellschaft noch von einer Betriebsst\u00e4tte getragen. Dabei ist Arbeitgeber nach dem DBA der, der einen Arbeitnehmer in seinen Gesch\u00e4ftsbetrieb <strong>einbindet <\/strong>und die Verg\u00fctungen f\u00fcr diesen <strong>wirtschaftlich tr\u00e4gt<\/strong> oder nach dem <strong>Fremdvergleichsgrundsatz h\u00e4tte tragen m\u00fcssen<\/strong>. Arbeitgeber ist also nicht nur der zivilrechtliche Arbeitgeber, sondern auch der sog. wirtschaftliche Arbeitgeber. Inwieweit bei einem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer eine Einbindung vorliegt, ist im Einzelfall zu pr\u00fcfen.<\/p>\n<p>Sieht das DBA einen Spezialartikel f\u00fcr Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer\/Vorst\u00e4nde vor, erfolgt die Zuweisung des Besteuerungsrechts unabh\u00e4ngig vom Arbeitsortprinzip, z.B. weist das DBA DE-\u00d6sterreich dem Ans\u00e4ssigkeitsstaat des (wirtschaftlichen!) Arbeitgebers das Besteuerungsrecht zu.<\/p>\n<p><em>Zuweisung des Besteuerungsrechts bei Doppelfunktion<\/em><\/p>\n<p>Bekleidet ein Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer eine Doppelfunktion (z.B. Vorstand der Muttergesellschaft in \u00d6sterreich und Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Tochtergesellschaft in Deutschland), ist die Aufteilung der Gesamtbez\u00fcge zu kl\u00e4ren. Kommt das Arbeitsortprinzip nach dem DBA zur Anwendung, erfolgt die Aufteilung nach der Anzahl der Aus\u00fcbungstage. Wird das Besteuerungsrecht pauschal z.B. dem Sitzstaat der Gesellschaft zugewiesen, bedarf es einer Ermittlung der Tage, an denen der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer im jeweiligen Land seine T\u00e4tigkeit ausge\u00fcbt hat, nicht. Bei Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern in Doppelfunktionen ist dann f\u00fcr die Zuordnung des Besteuerungsrechts entscheidend, in welchem Umfang der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer f\u00fcr die jeweilige Gesellschaft t\u00e4tig war. Die Aufteilung erfolgt nach Verrechnungspreisgrunds\u00e4tzen (inwieweit erfolgte die T\u00e4tigkeit im Interesse der Muttergesellschaft oder der Tochtergesellschaft). Das Unternehmen hat hierzu zu dokumentieren, auf welchen wirtschaftlichen Erw\u00e4gungen die Aufteilung basiert.<\/p>\n<p><em>Auswirkungen auf die besch\u00e4ftigende Gesellschaft<\/em><\/p>\n<p>Bestellt eine inl\u00e4ndische Gesellschaft einen nicht in Deutschland ans\u00e4ssigen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, ist stets zu pr\u00fcfen, wo die Gesch\u00e4fte gef\u00fchrt werden (Ort der Gesch\u00e4ftsleitung). Durch die Bestellung nur eines Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers, der im Sitzstaat der Gesellschaft weder ans\u00e4ssig ist noch einen Wohnsitz hat, k\u00f6nnen sich steuerliche Folgen f\u00fcr die Gesellschaft ergeben.<\/p>\n<p><em>Steuerpflicht einer inl\u00e4ndischen Gesellschaft im Ausland aufgrund Gesch\u00e4ftsleitung im Ausland<\/em><\/p>\n<p>Ergibt die Pr\u00fcfung, dass die Gesch\u00e4ftsleitung tats\u00e4chlich im Ausland stattgefunden hat, kann dies eine doppelt ans\u00e4ssige Gesellschaft zur Folge haben. Es besteht somit das Risiko, dass zus\u00e4tzlich zu der deutschen Besteuerung aufgrund der unbeschr\u00e4nkten Steuerpflicht im Sitzstaat der Fiskus des Gesch\u00e4ftsleitungsstaats auch die Gesellschaft besteuert. In den meisten von Deutschland geschlossenen DBA wird die Doppelans\u00e4ssigkeit zugunsten des Staates gel\u00f6st, in dem die Gesch\u00e4ftsleitung tats\u00e4chlich durchgef\u00fchrt wird. Deutschland verliert somit durch die Verlegung der Gesch\u00e4ftsleitung das Besteuerungsrecht. Nach neuer Sichtweise m\u00fcssen sich die Fisci \u00fcber den Ort der Gesch\u00e4ftsleitung einigen. Erfolgt keine Einigung, gilt die Gesellschaft in keinem der L\u00e4nder als ans\u00e4ssig und verliert den Schutz des DBA.<\/p>\n<p>Wenn Deutschland aufgrund der Verlegung der Gesch\u00e4ftsleitung ins Ausland die K\u00f6rperschaft nicht mehr besteuern darf, kann es zur Aufdeckung der stillen Reserven der Gesellschaft kommen.<\/p>\n<p><em>Unbeschr\u00e4nkte Steuerpflicht einer ausl\u00e4ndischen Gesellschaft aufgrund Gesch\u00e4ftsleitung im Inland<\/em><\/p>\n<p>Im umgekehrten Fall, d.h. ein in Deutschland unbeschr\u00e4nkt Steuerpflichtiger wird als einziger Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einer ausl\u00e4ndischen Gesellschaft \u00fcberwiegend im Inland t\u00e4tig, kann eine Auslandsgesellschaft unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtig werden. Es entsteht wieder eine doppelt ans\u00e4ssige Gesellschaft. Zugunsten welchen Landes die Doppelans\u00e4ssigkeit gel\u00f6st wird, ist durch das anzuwendende DBA zu l\u00f6sen. Wird die T\u00e4tigkeit nur teilweise in Deutschland ausge\u00fcbt, kommt es nicht zur Verlagerung des Gesch\u00e4ftsleitungssitzes, aber der auf das Inland entfallende Anteil der Bez\u00fcge unterliegt deutscher Besteuerung (s.o.).<\/p>\n<p><strong><em>Fazit<\/em><\/strong><\/p>\n<p><em>Die Ausgestaltung einer grenz\u00fcberschreitenden Gesch\u00e4ftsf\u00fchrert\u00e4tigkeit (und anderer Arbeitnehmer!) ist fehleranf\u00e4llig und im Detail zu pr\u00fcfen- aus deutscher Sicht und in Abstimmung mit dem jeweils anzuwendenden Doppelbesteuerungsabkommen. Eine Unsch\u00e4rfe zieht nicht nur f\u00fcr den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, sondern auch f\u00fcr die Gesellschaft ungeahnte und weitreichende steuerliche Konsequenzen nach sich. Durch die Bestellung eines im Sitzstaat der Gesellschaft ans\u00e4ssigen weiteren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers, der im entsprechenden Umfang t\u00e4tig wird, kann die Doppelans\u00e4ssigkeit einer Gesellschaft in den meisten F\u00e4llen vermieden werden.<\/em><\/p>\n<p>Bei Fragen wenden Sie sich bitte an <a href=\"\/?page_id=1308\">Frau Marion Plett<\/a> (<a href=\"mailto:m.plett@dev.schoenherr.pro\">m.plett@dev.schoenherr.pro<\/a>; +49 8031 230588-0)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 03.05.2018 ein Schreiben zur steuerlichen Behandlung des Arbeitslohns nach den Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) ver\u00f6ffentlicht. 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