{"id":1648,"date":"2019-05-07T11:42:29","date_gmt":"2019-05-07T09:42:29","guid":{"rendered":"https:\/\/dev.schoenherr.pro\/?p=1648"},"modified":"2019-09-11T09:48:36","modified_gmt":"2019-09-11T07:48:36","slug":"stolperfalle-fuer-gesellschaften-geniessen-gmbh-geschaeftsfuehrer-arbeitnehmerschutz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/dev.schoenherr.pro\/en\/2019\/05\/07\/stolperfalle-fuer-gesellschaften-geniessen-gmbh-geschaeftsfuehrer-arbeitnehmerschutz\/","title":{"rendered":"Stolperfalle f\u00fcr Gesellschaften: Genie\u00dfen GmbH-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer Arbeitnehmerschutz?"},"content":{"rendered":"<p>Der rechtliche Status des GmbH-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers ist nicht immer zweifelsfrei festzustellen. Dies betrifft besonders Fremdgesch\u00e4ftsf\u00fchrer, also solche Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, die nicht an der Gesellschaft beteiligt sind, ebenso wie Minderheitsgesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, die aufgrund einer untergeordneten Beteiligung die Willensbildung der Gesellschaft nicht ma\u00dfgeblich beeinflussen. Nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) sind Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer in der Regel als Organe der Gesellschaft freie Dienstnehmer, da diese an der Willensbildung teilhaben, und die GmbH gesetzlich vertreten (BGH, 25.7.2002, III ZR 207\/01). Ganz anders die Sichtweise des Bundessozialsozial-gerichts (BSG): Hiernach sind der Fremdgesch\u00e4ftsf\u00fchrer (BSG 22.08.1973, 12 RK 24\/72) und der Minderheitsgesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer (vgl. Beitrag \u201eGesch\u00e4ftsf\u00fchrende Gesellschafter als<br \/>\nabh\u00e4ngig Besch\u00e4ftigte\u201c in diesem Report) grunds\u00e4tzlich abh\u00e4ngig Besch\u00e4ftigte und damit sozial-versicherungspflichtig.<\/p>\n<p>Das Bundesarbeitsgericht (BAG) wiederum klassifiziert Fremdgesch\u00e4ftsf\u00fchrer zumindest in \u201eextremen Ausnahmef\u00e4llen\u201c als Arbeitnehmer, f\u00fcr die dann arbeitsrechtliche Schutzvorschriften gelten. In einigen Entscheidungen hat schlie\u00dflich der Europ\u00e4ische Gerichtshof (EuGH) den Fremdgesch\u00e4ftsf\u00fchrer nach europ\u00e4ischem Arbeitsrecht als Arbeitnehmer eingestuft (\u201eBalkaya\u201c, Rs. C-229\/14). Dies hat vielf\u00e4ltige Konsequenzen.<\/p>\n<p><strong>Wer gilt als Arbeitnehmer?<\/strong><\/p>\n<p>Nach \u00a7 611a BGB ist Arbeitnehmer, wer durch Arbeitsvertrag im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in pers\u00f6nlicher Abh\u00e4ngigkeit verpflichtet ist. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchf\u00fchrung, Zeit und Ort der T\u00e4tigkeit betreffen. Der Grad der pers\u00f6nlichen Abh\u00e4ngigkeit h\u00e4ngt dabei auch von der jeweiligen T\u00e4tigkeit ab. Dies ist durch eine wertende Gesamtbetrachtung aller Umst\u00e4nde zu ermitteln.<\/p>\n<p>Auch wenn diese Definition daf\u00fcr spricht, Fremdgesch\u00e4ftsf\u00fchrer und Minderheitsgesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer generell als Arbeitnehmer zu werten, differenziert das BAG weiter: Unterliegen Fremdgesch\u00e4ftsf\u00fchrer nicht nur einem gesellschaftsrechtlichen bzw. unternehmerischen Weisungsrecht, sondern dar\u00fcber hinaus konkreten, arbeitsbegleitenden Weisungen hinsichtlich der Modalit\u00e4ten der Leistungserbringung, k\u00f6nnen sie ausnahmsweise Arbeitnehmer sein.<\/p>\n<p><strong>Unionsrechtliche Erweiterung des Arbeitnehmerbegriffes<\/strong><\/p>\n<p>Im europ\u00e4ischen Arbeitsrecht existiert keine einheitliche Definition des Arbeitnehmers. Im Fall \u201eLawrie-Blum\u201c (Rs. C-66\/85) bestimmte der EuGH, dass <em>\u201eArbeitnehmer eine Person ist, die w\u00e4hrend einer bestimmten Zeit f\u00fcr eine andere Person nach deren Weisungen Leistungen erbringt, f\u00fcr die sie als Gegenleistung eine Verg\u00fctung erh\u00e4lt.\u201c<\/em><\/p>\n<p>Aufgrund dieser Definition hat der EuGH in Folgeurteilen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer unionsrechtlich als Arbeitnehmer qualifiziert, wenn auf EU-Recht beruhende Arbeitnehmerschutzgesetze zur Anwendung kommen. So stufte der EuGH eine GmbH-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin unionsrechtlich als Arbeitnehmerin hinsichtlich der Mutterschutzrichtlinie ein (\u201eDanosa\u201c, Rs.C-232\/09). Zum 01.01.2018 ist das Mutterschutzgesetz infolge der Entscheidung angepasst worden; es gilt nun f\u00fcr Besch\u00e4ftigte i.S.v. \u00a7 7 Abs. 1 SGB IV, also auch f\u00fcr Minderheitsgesellschafter- oder Fremdgesch\u00e4ftsf\u00fchrerinnen. Folglich genie\u00dft auch eine solche Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin einer GmbH w\u00e4hrend der Schwangerschaft und der nachgehenden Fristen K\u00fcndigungsschutz. Umstritten ist hierbei, ob eine Abberufung eine schwangerschaftsbedingte Diskriminierung darstellt.<\/p>\n<p>Im Fall \u201eBalkaya\u201c wertete der EuGH (Rs. C-225\/14) nach der Massenentlassungsrichtlinie Fremdgesch\u00e4ftsf\u00fchrer als Arbeitnehmer. Infolgedessen ist der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer sowohl bei der Ermittlung der Betriebsgr\u00f6\u00dfe, als auch bei der Zahl der zu Entlassenden einzubeziehen. Da eine unrichtige Massenentlassungsanzeige zur Unwirksamkeit einer betriebsbedingten K\u00fcndigung f\u00fchren kann, ist hier besondere Sorgfalt geboten.<\/p>\n<p>In der Sache \u201eHoltermann\u201c (Rs. C-47\/14) hat der EuGH nach diesen Grunds\u00e4tzen f\u00fcr einen Minderheitsgesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer ausdr\u00fccklich festgestellt, dass eine Minderheitsbeteiligung an der von ihm geleiteten Gesellschaft den unionsrechtlichen Arbeitnehmerstatus nicht beseitigt.<\/p>\n<p><strong>Auswirkung auf deutsche Schutzvorschriften<\/strong><\/p>\n<p>Ist der unionsrechtliche Arbeitnehmerbegriff anzuwenden, sind die dargestellten Grunds\u00e4tze des EuGHs zu beachten, und entsprechende Schutzgesetze auf Fremd- oder Minderheitsgesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer anzuwenden. Dies betrifft neben dem Dargestellten vor allem:<\/p>\n<ul>\n<li>die Antidiskriminierungs-Richtlinie (Umsetzung: Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz): mit der Folge, dass auf diskriminierungsfreie Behandlung zu achten ist, z.\u2009B. bei Einstellung oder Bef\u00f6rderung.<\/li>\n<li>die Gleichbehandlungs- und Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie<\/li>\n<li>die Freiz\u00fcgigkeits- und Arbeitszeitrichtlinie (Umsetzung: Arbeitszeitgesetz)<\/li>\n<li>das Bundesurlaubsgesetz, das auch auf nicht bestimmende Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer anzuwenden ist.<\/li>\n<li>die Arbeitsschutzrichtlinie (Umsetzung: Arbeitsschutzgesetz)<\/li>\n<\/ul>\n<p>Mangels h\u00f6chstrichterlicher Entscheidungen ist die Geltung des unionsrechtlichen Arbeitnehmerbegriffes in Bezug auf die Teilzeitarbeitsrichtlinie (Umsetzung: Teilzeit- und Befristungsgesetz) sowie die Elternurlaubsrichtlinie (Umsetzung: Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz) und die Leiharbeitsrichtlinie (Umsetzung: A\u00dcG) umstritten.<\/p>\n<p><strong>Was bleibt?<\/strong><\/p>\n<p>Das K\u00fcndigungsschutzgesetz ist bei Fremd- oder Minderheitsgesch\u00e4ftsf\u00fchrern als Mitglied des Vertretungsorgans der juristischen Person nach wie vor nicht anwendbar (\u00a7 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG). Ebenso findet das Entgeltfortzahlungsgesetz genauso wie die Regelungen zum Betriebs\u00fcbergang, die jeweils den nationalen Arbeitnehmerbegriff voraussetzen, keine Anwendung auf GmbH-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer.<\/p>\n<p><strong>Der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer als Verbraucher<\/strong><\/p>\n<p>Fremdgesch\u00e4ftsf\u00fchrer gelten au\u00dferdem seit dem Grundsatzurteil des BAG vom 19. Mai 2010 (Az. 5 AZR 253\/09) als Verbraucher i.S.v. \u00a7 13 BGB. Damit unterliegt der Fremdgesch\u00e4ftsf\u00fchrervertrag grunds\u00e4tzlich der AGB\u2013Kontrolle, soweit Vertragsklauseln von der Gesellschaft gestellt, und nicht tats\u00e4chlich ausgehandelt wurden. Ein Aushandeln liegt laut BAG nur dann vor, wenn die Klauseln ernsthaft zur Disposition standen, sonst gelten sie als vom Unternehmer gestellt. Die inhaltliche Pr\u00fcfung erfolgt dann \u2013 wie bei Arbeitsvertr\u00e4gen &#8211; nach dem Recht der allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen. Dies gilt insbesondere f\u00fcr Widerrufs- und Freiwilligkeitsklauseln, wie sie oft im Zusammenhang mit Boni oder Dienstwagen gebraucht werden, sowie f\u00fcr Regelungen zur Freistellung und Vertragsstrafen. Ob auch der Minderheitsgesch\u00e4ftsf\u00fchrer Verbraucher ist, ist noch nicht entschieden.<\/p>\n<p><strong>Bedeutung f\u00fcr die Praxis<\/strong><\/p>\n<p><em>Bei der Vertragsgestaltung f\u00fcr Fremd- und Minderheitsgesch\u00e4ftsf\u00fchrer sollte sorgf\u00e4ltig darauf geachtet werden, dass die Vertr\u00e4ge transparent und AGB-rechtskonform gestaltet sind. Unklarheiten gehen zu Lasten des Verwenders, also der Gesellschaft. Auch der Einfluss des Europarechts sollte, um unliebsame \u00dcberraschungen zu vermeiden, nicht au\u00dfer<br \/>\nAcht gelassen werden. <\/em><\/p>\n<p>Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Frau <a href=\"https:\/\/dev.schoenherr.pro\/team\/beatrix-lippert\/\">Beatrix Lippert<\/a><\/p>\n<p><a href=\"mailto:b.lippert@dev.schoenherr.pro\">E-Mail: b.lippert@dev.schoenherr.pro<\/a><\/p>\n<p>Tel.: +49 8031 230588-0)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der rechtliche Status des GmbH-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers ist nicht immer zweifelsfrei festzustellen. 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