{"id":2146,"date":"2020-12-03T17:35:11","date_gmt":"2020-12-03T16:35:11","guid":{"rendered":"https:\/\/dev.schoenherr.pro\/?p=2146"},"modified":"2021-01-28T16:08:26","modified_gmt":"2021-01-28T15:08:26","slug":"dr-wulffs-mittelstands-update-neues-vom-bgh-zur-gesellschafterliste-der-gmbh","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/dev.schoenherr.pro\/en\/2020\/12\/03\/dr-wulffs-mittelstands-update-neues-vom-bgh-zur-gesellschafterliste-der-gmbh\/","title":{"rendered":"Dr. Wulff\u00b4s Mittelstands-Update*: Neues vom BGH &#8211; die Gesellschafterliste ist manchmal nicht die ganze Wahrheit"},"content":{"rendered":"<p><strong>Legitimationswirkung der Gesellschafterliste<\/strong><\/p>\n<p>Die im Handelsregister hinterlegte Gesellschafterliste einer GmbH hat eine sogenannte Legitimationswirkung gegen\u00fcber der Gesellschaft. Der dort eingetragene Gesellschafter ist also gegen\u00fcber der Gesellschaft zur Aus\u00fcbung der Gesellschafterrechte berechtigt und hinsichtlich der Gesellschafterpflichten (Insolvenzantragspflicht, Einlagepflicht, etc.). verpflichtet.<\/p>\n<p>Wichtig ist: Diese Wirkungen bestehen auch dann, wenn der Eingetragene materiell gar nicht der Berechtigte, sondern tats\u00e4chlich eine andere Person Gesellschafter ist! Dies kann z.B. passieren, wenn ein Erwerb zwar in der Liste vollzogen wird, aber wegen Gesetzesversto\u00df tats\u00e4chlich unwirksam ist. Umgekehrt besteht eine auch sogenannte negative Legitimationswirkung. Hiernach kann der nicht aufgef\u00fchrte (wahre) Gesellschafter die mitgliedschaftlichen Rechte nicht aus\u00fcben. Er darf also z.B. nicht abstimmen.<\/p>\n<p><strong>Widerspruch zwischen Gesellschafterliste und materiell-rechtlicher Situation<\/strong><\/p>\n<p>In der Praxis gibt es zur \u00a0Legitimationswirkung der Gesellschafterliste oftmals Streit, wenn ein Gesellschafter vor allem wegen (angeblichen) Fehlverhaltens aus der Gesellschaft geworfen werden soll. Hierzu beschlie\u00dfen die Gesellschafter in der Regel, den betroffenen Gesch\u00e4ftsanteil zwangsweise einzuziehen und damit zu vernichten. Was aber, wenn die Gesellschafterliste der Situation nach der Einziehung widerspricht?<\/p>\n<p>Ist die Einziehung wirksam, die Liste aber noch nicht ge\u00e4ndert, bejaht der BGH konsequenter Weise die Abstimmungsberechtigung des betroffenen Gesellschafters.<\/p>\n<p>Fraglich war bislang aber, was im umgekehrten Fall gilt, also ein Gesellschafter aus der Liste gel\u00f6scht wird, obwohl z.B. die Einziehung nichtig ist oder die Gesellschaft (noch) keine neue Liste einreichen durfte. Hier hat der BGH seit 2019 f\u00fcr die Reichweite dieser negativen Feststellungswirkung in ersten Entscheidungen Grenzen definiert:<\/p>\n<p>Wird eine neue Gesellschafterliste eingereicht, ist der betroffene Gesellschafter trotz seiner Streichung an einer Abstimmung der Gesellschafter zu beteiligen, wenn der Gesellschaft die Einreichung der neuen Liste durch einstweilige Verf\u00fcgung untersagt war (<em>BGH, Urteil vom 02.07.2019, Az. II ZR 406\/17<\/em>).<\/p>\n<p>Im aktuell vom BGH entschiedenen Fall wurde eine Einziehung beschlossen und der Gesch\u00e4ftsanteil sodann durch Streichung in der Gesellschafterliste als \u201e<em>nach Einziehung erloschen<\/em>\u201c gekennzeichnet. In der Folgezeit wurde dann aber die Nichtigkeit der Einziehungsbeschl\u00fcsse rechtskr\u00e4ftig festgestellt, der Gesch\u00e4ftsanteil aber nie mehr in die Gesellschafterliste aufgenommen. Wieder in Jahr sp\u00e4ter wurde dann der Gesch\u00e4ftsanteil erneut eingezogen. W\u00e4hrend das Berufungsgericht wegen der negativen Legitimationswirkung meinte, die Einziehung habe einen nach der Gesellschafterliste nicht existenten Gesch\u00e4ftsanteil betroffen, sei also unwirksam, hat der BGH hier eine klare Schranke gezogen: Die negative Legitimationswirkung hindert die Gesellschaft nicht daran, einen materiell-rechtlich tats\u00e4chlich bestehenden Gesch\u00e4ftsanteil (erneut) einzuziehen, nur weil er bereits aus der Gesellschafterliste entfernt wurde (<em>BGH, Urteil vom 10.11.2020, Az. II ZR 211\/19<\/em>). Die materielle und die formale Gesellschafterstellung sind also in diesem Fall entkoppelt.<\/p>\n<p><strong>Fazit: Die Gesellschafterliste alleine ist manchmal nicht die ganze Wahrheit!<\/strong><\/p>\n<p>In der Praxis wird oft irrt\u00fcmlich angenommen, Gesellschafter einer GmbH sei nur derjenige, der in der beim Handelsregister hinterlegten Gesellschafterliste eingetragen ist. Wie die vorstehenden Beispiele zeigen, ist dies nicht immer richtig. Die Gesellschafterliste alleine ist manchmal also nicht die ganze Wahrheit! Neben der formalen kann es mithin auch auf die materiell-rechtliche Gesellschafterstellung ankommen, so dass beides rechtlich genau zu pr\u00fcfen ist. Andernfalls kann dies schlimmstenfalls \u00fcber Jahre rechtlich problematischen Folgen nach sich ziehen, z.B. bei den betroffenen Gesellschafterbeschl\u00fcssen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Bei Fragen wenden Sie sich bitte an <a href=\"https:\/\/dev.schoenherr.pro\/team\/dr-oliver-wulff-ll-m\/\">Dr. Oliver Wulff\u00a0<\/a>, er ist auf die umfassende Betreuung mittelst\u00e4ndischer Unternehmen spezialisiert.<\/p>\n<p>+49 (89) 290719-18<\/p>\n<p><a href=\"mailto:o.wulff@dev.schoenherr.pro\">o.wulff@dev.schoenherr.pro<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>* In dieser Beitragsreihe gibt Dr. Oliver Wulff praxisnahe Hinweise zu Themen, die vor allem mittelst\u00e4ndische Unternehmen betreffen.\u00a0 Auf Grund seiner 25-j\u00e4hrigen Erfahrung in der Beratung von mittelst\u00e4ndischen Unternehmen, auch als Aufsichtsrat und Beirat, sind Herrn Dr. Wulff deren Sorgen und N\u00f6te bestens bekannt. Ziel jeder Beratung ist dabei immer eine in der Praxis wirtschaftlich gut umsetzbare L\u00f6sung<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Legitimationswirkung der Gesellschafterliste Die im Handelsregister hinterlegte Gesellschafterliste einer GmbH hat eine sogenannte Legitimationswirkung gegen\u00fcber der Gesellschaft. 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