{"id":2220,"date":"2021-02-26T08:49:45","date_gmt":"2021-02-26T07:49:45","guid":{"rendered":"https:\/\/dev.schoenherr.pro\/?p=2220"},"modified":"2021-02-26T08:49:45","modified_gmt":"2021-02-26T07:49:45","slug":"neuerungen_fusionskontrolle","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/dev.schoenherr.pro\/en\/2021\/02\/26\/neuerungen_fusionskontrolle\/","title":{"rendered":"Neuerungen in der Fusionskontrolle"},"content":{"rendered":"<p><strong>Neuerungen in der Fusionskontrolle durch die 10. GWB-Novelle<\/strong><\/p>\n<p>Am 19. Januar 2021 ist das neue deutsche Kartellrecht durch die 10. Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschr\u00e4nkungen (GWB) in Kraft getreten. Das GWB-Digitalisierungsgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019\/1, die bis zum 4. Februar 2021 zu erfolgen hatte. Das Gesetz bringt insbesondere Neuerungen im Bereich der Fusionskontrolle (\u00a7\u00a7\u00a035 ff. GWB). Die Vorschriften der formellen Fusionskontrolle wurden \u00fcberarbeitet, um diese effektiver zu gestalten und dem Bundeskartellamt eine Fokussierung auf die wettbewerblich relevanteren Zusammenschl\u00fcsse zu erm\u00f6glichen. Mit der Entlastung des Mittelstands soll das Kartellverwaltungsverfahren beschleunigt werden.<\/p>\n<p><strong>Bisherige Situation<\/strong><\/p>\n<p>Die Gesetzes\u00e4nderung zielt auf die Aufgreifkriterien, nach denen sich bestimmt, ob das Bundeskartellamt einen Zusammenschluss zu kontrollieren hat bzw. kontrollieren kann. Im Rahmen der 9. GWB-Novelle wurde bereits in \u00a7 35 Abs. 1a Nr. 3 GWB eine sog. Transaktionswertschwelle aufgenommen. Die Einf\u00fchrung der Schwelle hatte zur Folge, dass subsidi\u00e4r die Gegenleistung als Kriterium f\u00fcr die Kontrollpflicht eines Zusammenschlusses heranzuziehen war, um auch den Erwerb von (noch) umsatzschwachen Unternehmen in den Fokus zu r\u00fccken, f\u00fcr die eine hohe Gegenleistung bezahlt wurde. Die 10. GWB-Novelle sieht nun vor, die Aufgreifschwellen f\u00fcr die Fusionskontrolle anzuheben und damit den Fokus auf ma\u00dfgebliche Transaktionen zu konzentrieren.<\/p>\n<p><strong>\u00c4nderungen <\/strong><\/p>\n<p>Die \u00c4nderungen gelten ab dem 19.01.2021, also auch f\u00fcr derzeit laufende Transaktionsvorhaben. Die beiden bisherigen <strong><u>Inlandsumsatzschwellen <\/u><\/strong>werden f\u00fcr die an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen f\u00fcr die Anmeldepflicht <strong><u>angehoben.<\/u><\/strong><\/p>\n<ul>\n<li>die erste Inlandsumsatzschwelle von 25 Millionen Euro auf 50 Millionen Euro und<\/li>\n<li>die zweite von 5 Millionen Euro auf k\u00fcnftig 17,5 Millionen Euro.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Durch die Anhebung der zweiten Inlandsumsatzschwelle wird die sog. Anschlussklausel in \u00a7\u00a035 Abs. 2 S. 1 GWB a.F. obsolet, nach der die Vorschriften der Fusionskontrolle derzeit keine Anwendung finden, wenn sich ein Unternehmen, das nicht im Sinne von \u00a7\u00a036 Abs. 2 GWB abh\u00e4ngig ist und das im vergangenen Gesch\u00e4ftsjahr weniger als EUR 10 Millionen an Umsatz erl\u00f6st hat, mit einem anderen Unternehmen zusammenschlie\u00dft.<\/p>\n<p>Durch die <strong><u>Einf\u00fcgung des \u00a7 39a GWB <\/u><\/strong>wird das <strong><u>deutsche Fusionskontrollregime versch\u00e4rft<\/u><\/strong>. Das Bundekartellamt wird erm\u00e4chtigt, Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen auch unterhalb der Umsatzschwelle durch Verf\u00fcgung dazu zu verpflichten, k\u00fcnftig jeden Zusammenschluss mit anderen Unternehmen anzumelden. Die Anforderungen f\u00fcr das Eingreifen der <strong><u>Anmeldeaufforderung <\/u><\/strong>sind aber sehr hoch. Die Voraussetzungen daf\u00fcr sind, dass<\/p>\n<ul>\n<li>das Unternehmen im letzten Gesch\u00e4ftsjahr einen Umsatz von weltweit 500 Million Euro erzielt hat,<\/li>\n<li>objektiv nachvollziehbare Anhaltspunkte vorliegen, dass durch k\u00fcnftige Zusammenschl\u00fcsse der wirksame Wettbewerb im Inland in einem bestimmten Wirtschaftszweig erheblich behindert werden k\u00f6nnte,<\/li>\n<li>die zusammenschlie\u00dfenden Unternehmen einen Anteil von mindestens 15 Prozent am Angebot oder an der Nachfrage von Waren oder Dienstleistungen in Deutschland haben und dass<\/li>\n<li>das Bundeskartellamt zuvor in dem betroffenen Wirtschaftszweig eine Sektoruntersuchung durchgef\u00fchrt hat.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Damit sollen sog. \u201eKiller Acquisitions\u201c kontrolliert werden k\u00f6nnen, bei denen Unternehmen schrittweise kleine Wettbewerber (etwa in bestimmten Regionalm\u00e4rkten) oder f\u00fcr die eigene Marktposition gef\u00e4hrliche Newcomer \u00fcbernehmen.<\/p>\n<p><strong><u>Wichtig f\u00fcr die Praxis <\/u><\/strong>ist, dass die nach bislang geltenden Vorschriften vorgesehene Anmeldepflicht entfallen sein kann. F\u00fcr die Pr\u00fcfung der Anmeldepflicht kommt es auf den Zeitpunkt des Vollzugs des Vorhabens an. F\u00fcr noch nicht vollzogene Vorhaben sind daher nur noch die erh\u00f6hten Schwellenwerte ma\u00dfgeblich.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus bringt das Digitalisierungsgesetz <strong><u>weitere Neuerungen<\/u><\/strong>, auf die wir nur im <strong><u>\u00dcberblick<\/u><\/strong> eingehen:<\/p>\n<ul>\n<li>der Schwellenwert in der sog. Bagatellmarktklausel wird von derzeit 15 Millionen Euro auf k\u00fcnftig 20 Millionen Euro angehoben (\u00a7 36 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 GWB n.F.).<\/li>\n<li>f\u00fcr Transaktionen im Pressebereich (nicht jedoch im Rundfunkbereich) wird der Umsatzmultiplikator vom Achtfachen auf das Vierfache des erzielten Umsatzes abgesenkt (\u00a7 38 Abs. 3 GWB n.F.).<\/li>\n<li>standort\u00fcbergeifende Krankenhausfusionen, die vor Ende 2027 vollzogen werden, werden unter bestimmten Voraussetzungen von der Fusionskontrolle ausgenommen (\u00a7 186 Abs. 9 GWB n.F.).<\/li>\n<li>das Hauptpr\u00fcfverfahren wird um einen Monat auf insgesamt f\u00fcnf Monate seit Anmeldung verl\u00e4ngert (\u00a7 40 II 2 GWB n.F.).<\/li>\n<li>elektronische Fusionskontrollanmeldungen sind zuk\u00fcnftig auch \u00fcber das besondere elektronische Beh\u00f6rdenpostfach zul\u00e4ssig (\u00a7 39 I 2 GWB n.F.).<\/li>\n<\/ul>\n<p><strong>Ausblick<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr Unternehmen sind die Neuregelungen in erster Linie positiv zu bewerten, da in vielen F\u00e4llen, in denen bislang das Anmeldeverfahren reiner Formalismus war, k\u00fcnftig eine Anmeldepflicht von Transaktionen entfallen und die Transaktionspraxis dadurch entlastet wird. Die Anhebung der ersten und zweiten Inlandsumsatzschwelle in \u00a7 35 Abs. 1 Nr. 2 GWB soll zu einer gesch\u00e4tzten <strong><u>Verringerung der Anmeldungen von Zusammenschl\u00fcssen<\/u><\/strong> in H\u00f6he von circa 24 % f\u00fchren.<\/p>\n<p>Der neue \u00a7 39a GWB wird pro Jahr sch\u00e4tzungsweise nur zu <strong><u>einem Aufforderungsverfahren<\/u><\/strong> f\u00fchren. Der Aufwand f\u00fcr diese Verfahren d\u00fcrfte insgesamt dem Aufwand f\u00fcr ein Hauptpr\u00fcfverfahren entsprechen.<\/p>\n<p>In Bezug auf <strong><u>regionale<\/u><\/strong> M\u00e4rkte k\u00f6nnte es aber zu einer <strong><u>Verschlechterung der Wettbewerbsbedingungen <\/u><\/strong>kommen, sofern diese k\u00fcnftig nicht bzw. nicht mehr der Kontrollpflicht unterliegen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Bei Fragen wenden Sie sich bitte an <a href=\"https:\/\/dev.schoenherr.pro\/team\/dr-jan-kreklau\/\">Dr. Jan Kreklau<\/a>, er ist auf die Beratung mittelst\u00e4ndischer Unternehmen spezialisiert und dabei schwerpunktm\u00e4\u00dfig im Bereich Unternehmenstranskationen t\u00e4tig.<\/p>\n<p>+49 (89) 290719-39<\/p>\n<p><a href=\"mailto:j.kreklau@dev.schoenherr.pro\">j.kreklau@dev.schoenherr.pro<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Neuerungen in der Fusionskontrolle durch die 10. GWB-Novelle Am 19. 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