{"id":2319,"date":"2021-04-15T16:58:50","date_gmt":"2021-04-15T14:58:50","guid":{"rendered":"https:\/\/dev.schoenherr.pro\/?p=2319"},"modified":"2021-04-22T12:16:11","modified_gmt":"2021-04-22T10:16:11","slug":"dr-wulffs-mittelstands-update-neues-vom-bgh-zahlungszusage-des-geschaeftsfuehrers-einer-zahlungsunfaehigen-gmbh-kann-persoenliche-haftung-begruenden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/dev.schoenherr.pro\/en\/2021\/04\/15\/dr-wulffs-mittelstands-update-neues-vom-bgh-zahlungszusage-des-geschaeftsfuehrers-einer-zahlungsunfaehigen-gmbh-kann-persoenliche-haftung-begruenden\/","title":{"rendered":"DR. WULFF\u00b4S MITTELSTANDS-UPDATE*: Neues vom BGH \u2013 Zahlungszusage des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers einer zahlungsunf\u00e4higen GmbH kann pers\u00f6nliche Haftung begr\u00fcnden"},"content":{"rendered":"<p><strong>Selbst\u00e4ndige Zahlungszusage<\/strong><\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong>Die Zahlungszusage eines Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers einer zahlungsunf\u00e4higen GmbH kann als Schuldbeitritt auszulegen sein. Damit w\u00fcrde also eine selbst\u00e4ndige &#8211; pers\u00f6nliche &#8211; Verpflichtung des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers zur Zahlung begr\u00fcndet!<\/p>\n<p>Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (<em>BGH, Urteil vom 03.09.2020, Az. III ZR 56\/19<\/em>) kann in der Erkl\u00e4rung des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers einer GmbH zugleich eine eigenst\u00e4ndige, pers\u00f6nliche Verpflichtungserkl\u00e4rung liegen. Hierdurch wird der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer f\u00fcr die betroffene Verpflichtung zum Gesamtschuldner neben der Gesellschaft.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Auslegung einer mehrdeutigen Zahlungszusage<\/strong><\/p>\n<p>In der Praxis werden ausdr\u00fcckliche pers\u00f6nliche Zahlungszusagen regelm\u00e4\u00dfig nicht vorkommen. Ein Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer wird sich h\u00fcten, f\u00fcr Verbindlichkeiten \u201eseiner\u201c Gesellschaft auch pers\u00f6nlich einzustehen. Umso wichtiger ist deshalb die Abgrenzung, wann eine mehrdeutige Zahlungszusage auch als pers\u00f6nliche Verpflichtungserkl\u00e4rung auszulegen ist.<\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong>Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass bei der Pr\u00fcfung von mehrdeutigen Erkl\u00e4rungen insbesondere der Interessenlage eine indizielle Wirkung zukommt. Das eigene wirtschaftliche (oder auch rechtliche) Interesse des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers kann also einen wichtigen Anhaltspunkt f\u00fcr das Vorliegen eines Schuldbeitritts geben.<\/p>\n<p>Im vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der sp\u00e4ter insolventen GmbH in einer Besprechung \u00fcber die Bezahlung ausstehender Beratungsleistungen zwar eine Zusage von Zahlungen gemacht, es war jedoch zwischen den Parteien streitig, ob dies auch ausdr\u00fccklich im Sinne einer pers\u00f6nlichen Verpflichtung erfolgte.<\/p>\n<p>Bei der Auslegung dieser mehrdeutigen Zahlungszusage wertete der Bundesgerichtshof zu Lasten des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers, dass in der Besprechung unstreitig eine Bezahlung der offenen Rechnung aus Gesellschaftsmitteln nicht (mehr) zu erwarten war. Selbst die Kl\u00e4gerin vertraute nicht mehr auf die Zahlungsf\u00e4higkeit der Gesellschaft. Auf deren Frage, welche Sicherheit denn f\u00fcr die Bezahlung bestehe, antwortete der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer w\u00f6rtlich \u201eIch zahle das\u201c (unerheblich, so der Bundesgerichtshof, sei bei dieser Sachlage, ob das Wort \u201epers\u00f6nlich\u201c gebraucht worden sei).<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund konnte die Erkl\u00e4rung vern\u00fcnftiger Weise nur im Sinne eines pers\u00f6nlichen Schuldbeitritts gewertet werden. Hinzu kam, dass der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer durch die Zahlungszusage besonderes pers\u00f6nliche Vertrauen in Anspruch genommen und den Eindruck besonderer pers\u00f6nlicher und finanzieller Seriosit\u00e4t erweckt hatte. Die Rettung der GmbH war auch das Ziel erkl\u00e4rte des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers (der ihr dazu in der Vergangenheit \u2013 als Gesellschafter \u2013 im \u00dcbrigen bereits mehrfach erhebliche Mittel zu Verf\u00fcgung gestellt hatte).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Fazit: Zahlungszusagen des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers k\u00f6nnen zur pers\u00f6nlichen (Mit-)Haftung f\u00fchren!<\/strong><\/p>\n<p>In der Praxis wird oft irrt\u00fcmlich angenommen, pers\u00f6nliche Zahlungszusagen eines Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers w\u00fcrden eigentlich nicht vorkommen, da immer klar sei, dass eine Zahlungszusage nur die Gesellschaft betreffe. Tats\u00e4chlich kann es aber bei entsprechender Interessenlage auch zu einer pers\u00f6nlichen (Mit-)Haftung durch Auslegung einer mehrdeutigen Zusage kommen. F\u00fcr die Praxis ist deshalb dringend zu empfehlen, bei einer Zahlungszusage klar darauf hinzuweisen, dass diese ausschlie\u00dflich f\u00fcr die Gesellschaft erfolgt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Fragen?<\/strong><\/p>\n<p>Bei Fragen wenden Sie sich bitte an\u00a0<a href=\"https:\/\/dev.schoenherr.pro\/team\/dr-oliver-wulff-ll-m\/\">Dr. Oliver Wulff\u00a0<\/a>, er ist auf die umfassende Betreuung mittelst\u00e4ndischer Unternehmen spezialisiert.<\/p>\n<p>Tel.: +49 (89) 290719-18<\/p>\n<p>E-Mail: <a href=\"mailto:o.wulff@dev.schoenherr.pro\">o.wulff@dev.schoenherr.pro<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>* In dieser Beitragsreihe gibt Dr. Oliver Wulff praxisnahe Hinweise zu Themen, die vor allem mittelst\u00e4ndische Unternehmen betreffen.\u00a0 Auf Grund seiner 25-j\u00e4hrigen Erfahrung in der Beratung von mittelst\u00e4ndischen Unternehmen, auch als Aufsichtsrat und Beirat, sind Herrn Dr. Wulff deren Sorgen und N\u00f6te bestens bekannt. Ziel jeder Beratung ist eine in der Praxis wirtschaftlich gut umsetzbare L\u00f6sung<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Selbst\u00e4ndige Zahlungszusage \u00a0Die Zahlungszusage eines Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers einer zahlungsunf\u00e4higen GmbH kann als Schuldbeitritt auszulegen sein. 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