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Dr. Wulff´s Mittelstands-Update*: Schlechte Nachrichten für Manager – Ansprüche gegen Geschäftsführer für Zahlungen nach Insolvenzreife nicht von D & O-Versicherung gedeckt

24. Mai 2019

In der Praxis der Managerhaftung sind leider häufig
Konstellationen anzutreffen, bei denen Geschäftsführer
für Zahlungen, welche sie nach Eintritt der Insolvenzreife
veranlasst haben, vom Insolvenzverwalter persönlich
in Anspruch genommen werden. Eine Versicherungsdeckung
hierfür ist nun aber zunehmend fraglich.

Im Grundsatz gewähren D&O-Versicherungen Versicherungsschutz
für den Fall „dass eine versicherte Person […] wegen
einer […] Pflichtverletzung für einen Vermögensschaden von der
Versicherungsnehmerin oder einem Dritten auf Schadensersatz
in Anspruch genommen wird […]“. Dabei fällt auch der Insolvenzverwalter
grundsätzlich auch unter den Begriff des „Dritten“.

Mit Urteil vom 20.07.2018 hat allerdings das Oberlandesgericht
Düsseldorf (Az.: 4 U 93/16) entschieden, dass es sich bei den
hier relevanten Ansprüchen gemäß § 64 GmbHG nicht um einen
gesetzlichen Haftpflichtanspruch handelt, der vom Versicherungsvertrag
der D&O-Versicherung erfasst ist. Vielmehr diene
der Anspruch nach § 64 GmbHG nicht primär der Gesellschaft,
sondern dem Interesse der Gläubigergesamtheit eines insolventen
Unternehmens. Auf deren Schutz sei eine D&O-Versicherung
jedoch nicht angelegt.

Nachdem bereits das Oberlandesgericht Celle (Beschluss
vom 01.04.2016, Az.: 8 W 20/16) eine ähnliche Entscheidung
im Jahr 2016 getroffen hatte, festigt sich damit die obergerichtliche
Rechtsprechung zu diesem Punkt. Auch wenn
der Bundesgerichtshof explizit zu dieser Frage noch nicht
entschieden hat, und auch durchaus dogmatische Bedenken
an der Entscheidung des Oberlandesgericht Düsseldorf bestehen,
so ist doch für die Praxis Handlungsbedarf gegeben.

Nachdem Haftungen eines Geschäftsführers für Zahlungen
nach Insolvenzreife regelmäßig hohe persönliche Haftungsrisiken
bedeuten, sollte bei dem Neuabschluss von D&O-Versicherungen
unbedingt darauf geachtet werden, dass
sich der Versicherungsschutz auch auf Ansprüche aus § 64
GmbHG erstreckt. Bei bestehenden Policen sollte mit der
Versicherung dringend eine Übereinkunft getroffen werden,
ob und inwieweit auch insoweit Deckung besteht.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Dr. Oliver Wulff 

+49 (89) 290719-18

[email protected]

Dr. Oliver Wulff_D&O Deckung Vorstand Geschäftsführer Insolvenz

 

* In dieser Beitragsreihe gibt Dr. Oliver Wulff praxisnahe Hinweise zu Themen, die vor allem mittelständische Unternehmen betreffen.  Auf Grund seiner 25-jährigen Erfahrung in der Beratung von mittelständischen Unternehmen, auch als Aufsichtsrat und Beirat, sind Herrn Dr. Wulff deren Sorgen und Nöte bestens bekannt. Ziel jeder Beratung ist dabei immer eine in der Praxis wirtschaftlich gut umsetzbare Lösung

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