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Dr. Wulff´s Mittelstands-Update*: Neues vom BGH – die Gesellschafterliste ist manchmal nicht die ganze Wahrheit

3. Dezember 2020

Legitimationswirkung der Gesellschafterliste

Die im Handelsregister hinterlegte Gesellschafterliste einer GmbH hat eine sogenannte Legitimationswirkung gegenüber der Gesellschaft. Der dort eingetragene Gesellschafter ist also gegenüber der Gesellschaft zur Ausübung der Gesellschafterrechte berechtigt und hinsichtlich der Gesellschafterpflichten (Insolvenzantragspflicht, Einlagepflicht, etc.). verpflichtet.

Wichtig ist: Diese Wirkungen bestehen auch dann, wenn der Eingetragene materiell gar nicht der Berechtigte, sondern tatsächlich eine andere Person Gesellschafter ist! Dies kann z.B. passieren, wenn ein Erwerb zwar in der Liste vollzogen wird, aber wegen Gesetzesverstoß tatsächlich unwirksam ist. Umgekehrt besteht eine auch sogenannte negative Legitimationswirkung. Hiernach kann der nicht aufgeführte (wahre) Gesellschafter die mitgliedschaftlichen Rechte nicht ausüben. Er darf also z.B. nicht abstimmen.

Widerspruch zwischen Gesellschafterliste und materiell-rechtlicher Situation

In der Praxis gibt es zur  Legitimationswirkung der Gesellschafterliste oftmals Streit, wenn ein Gesellschafter vor allem wegen (angeblichen) Fehlverhaltens aus der Gesellschaft geworfen werden soll. Hierzu beschließen die Gesellschafter in der Regel, den betroffenen Geschäftsanteil zwangsweise einzuziehen und damit zu vernichten. Was aber, wenn die Gesellschafterliste der Situation nach der Einziehung widerspricht?

Ist die Einziehung wirksam, die Liste aber noch nicht geändert, bejaht der BGH konsequenter Weise die Abstimmungsberechtigung des betroffenen Gesellschafters.

Fraglich war bislang aber, was im umgekehrten Fall gilt, also ein Gesellschafter aus der Liste gelöscht wird, obwohl z.B. die Einziehung nichtig ist oder die Gesellschaft (noch) keine neue Liste einreichen durfte. Hier hat der BGH seit 2019 für die Reichweite dieser negativen Feststellungswirkung in ersten Entscheidungen Grenzen definiert:

Wird eine neue Gesellschafterliste eingereicht, ist der betroffene Gesellschafter trotz seiner Streichung an einer Abstimmung der Gesellschafter zu beteiligen, wenn der Gesellschaft die Einreichung der neuen Liste durch einstweilige Verfügung untersagt war (BGH, Urteil vom 02.07.2019, Az. II ZR 406/17).

Im aktuell vom BGH entschiedenen Fall wurde eine Einziehung beschlossen und der Geschäftsanteil sodann durch Streichung in der Gesellschafterliste als „nach Einziehung erloschen“ gekennzeichnet. In der Folgezeit wurde dann aber die Nichtigkeit der Einziehungsbeschlüsse rechtskräftig festgestellt, der Geschäftsanteil aber nie mehr in die Gesellschafterliste aufgenommen. Wieder in Jahr später wurde dann der Geschäftsanteil erneut eingezogen. Während das Berufungsgericht wegen der negativen Legitimationswirkung meinte, die Einziehung habe einen nach der Gesellschafterliste nicht existenten Geschäftsanteil betroffen, sei also unwirksam, hat der BGH hier eine klare Schranke gezogen: Die negative Legitimationswirkung hindert die Gesellschaft nicht daran, einen materiell-rechtlich tatsächlich bestehenden Geschäftsanteil (erneut) einzuziehen, nur weil er bereits aus der Gesellschafterliste entfernt wurde (BGH, Urteil vom 10.11.2020, Az. II ZR 211/19). Die materielle und die formale Gesellschafterstellung sind also in diesem Fall entkoppelt.

Fazit: Die Gesellschafterliste alleine ist manchmal nicht die ganze Wahrheit!

In der Praxis wird oft irrtümlich angenommen, Gesellschafter einer GmbH sei nur derjenige, der in der beim Handelsregister hinterlegten Gesellschafterliste eingetragen ist. Wie die vorstehenden Beispiele zeigen, ist dies nicht immer richtig. Die Gesellschafterliste alleine ist manchmal also nicht die ganze Wahrheit! Neben der formalen kann es mithin auch auf die materiell-rechtliche Gesellschafterstellung ankommen, so dass beides rechtlich genau zu prüfen ist. Andernfalls kann dies schlimmstenfalls über Jahre rechtlich problematischen Folgen nach sich ziehen, z.B. bei den betroffenen Gesellschafterbeschlüssen.

 

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Dr. Oliver Wulff , er ist auf die umfassende Betreuung mittelständischer Unternehmen spezialisiert.

+49 (89) 290719-18

[email protected]

 

* In dieser Beitragsreihe gibt Dr. Oliver Wulff praxisnahe Hinweise zu Themen, die vor allem mittelständische Unternehmen betreffen.  Auf Grund seiner 25-jährigen Erfahrung in der Beratung von mittelständischen Unternehmen, auch als Aufsichtsrat und Beirat, sind Herrn Dr. Wulff deren Sorgen und Nöte bestens bekannt. Ziel jeder Beratung ist dabei immer eine in der Praxis wirtschaftlich gut umsetzbare Lösung

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