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DR. WULFF´S MITTELSTANDS-UPDATE*: HANDLUNGSBEDARF FÜR GMBHS – GESELLSCHAFTERLISTE BEFREIT NICHT MEHR VON DER REGISTRIERUNG IM TRANSPARENZREGISTER

13. Juli 2021

Handlungsbedarf für alle GmbHs: Wegen der Änderung der gesetzlichen Meldepflichten befreit die Gesellschafterliste nicht mehr von der Registrierung im Transparenzregister

Ab dem 01.08.2021 besteht Handlungsbedarf für alle Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH): Aufgrund einer anstehenden Änderung zur Meldepflicht im Transparenzregister entfällt ab diesem Zeitpunkt die bisher gültige „Mitteilungsfiktion“. Hiernach war es ausreichend, wenn der wirtschaftlich Berechtigte einer Gesellschaft aus einem öffentlichen Register (z.B. mittels Gesellschafterliste im Handelsregister) ersichtlich war. Ab dem 01.08.2021 ist es jedoch zwingend erforderlich, dass der wirtschaftlich Berechtigte direkt im Transparenzregister hinterlegt ist.

 

Was ist das Transparenzregister?

Das Transparenzregister ist ein gesetzlich vorgeschriebenes Register, welches im Geldwäschegesetz verankert ist. Aus dem Transparenzregister sollen insbesondere Angaben zu dem sogenannten wirtschaftlich Berechtigten einer Gesellschaft hervorgehen. Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften, die sich bisher noch nicht in das Transparenzregister haben eintragen lassen, drohen hohe Bußgelder.

 

Wer ist wirtschaftlich Berechtigter?

Wirtschaftlich Berechtigter eines Unternehmens ist nach §3 Abs. 2 GwG eine natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar

  • mehr als 25% der Kapitalanteile hält,
  • mehr als 25% der Stimmrechte kontrolliert oder
  • auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt

 

Was gilt, wenn es keinen wirtschaftlich Berechtigten gibt?

Sofern keine natürliche Person mehr als 25% der Anteile oder Stimmrechte an der Gesellschaft hält oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt, gibt es keinen wirtschaftlich Berechtigten in diesem Sinne. Dann müssen der oder die Geschäftsführer der Gesellschaft „fiktiv“ im Transparenzregister hinterlegt werden.

 

Übergangsfristen für die Nachmeldung zum Transparenzregister

Für die Nachmeldung der wirtschaftlich Berechtigten aufgrund des Wegfalls der Meldeerleichterungen sieht das neue Gesetz (TraFinG) eine gestaffelte Übergangsregelung vor. Demnach haben Nachmeldungen

  • im Falle einer Aktiengesellschaft (AG), Europäische Aktiengesellschaft (SE) oder Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) bis zum 31.3.2022,
  • im Falle einer GmbH, Genossenschaft oder Partnerschaftsgesellschaft bis zum 30.6.2022 und
  • in allen anderen Fällen bis zum 31.12.2022 zu erfolgen.

 

Aussetzung des Vollzugs der Bußgeldvorschriften

Der Vollzug der Bußgeldvorschriften für Verstöße gegen die Pflicht zur Erstmeldung des wirtschaftlich Berechtigten infolge der neuen Regelungen wird

  • im Falle einer AG, SE oder KGaA bis zum 31.3.2023,
  • im Falle einer GmbH, Genossenschaft oder Partnerschaftsgesellschaft bis zum 30.6.2023 und
  • in allen anderen Fällen bis zum 31.12.2023 ausgesetzt.

 

Fragen?

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Dr. Oliver Wulff, er ist auf die umfassende Betreuung mittelständischer Unternehmen spezialisiert.

 

Tel.: +49 (89) 290719-18

E-Mail: [email protected]

Download Beitrag: Mittelstandsupdate Juli 2021

* In dieser Beitragsreihe gibt Dr. Oliver Wulff praxisnahe Hinweise zu Themen, die vor allem mittelständische Unternehmen betreffen.  Auf Grund seiner 25-jährigen Erfahrung in der Beratung von mittelständischen Unternehmen, auch als Aufsichtsrat und Beirat, sind Herrn Dr. Wulff deren Sorgen und Nöte bestens bekannt. Ziel jeder Beratung ist dabei immer eine in der Praxis wirtschaftlich gut umsetzbare Lösung

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