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Stolperfalle für Gesellschaften: Genießen GmbH-Geschäftsführer Arbeitnehmerschutz?

7. May 2019

Der rechtliche Status des GmbH-Geschäftsführers ist nicht immer zweifelsfrei festzustellen. Dies betrifft besonders Fremdgeschäftsführer, also solche Geschäftsführer, die nicht an der Gesellschaft beteiligt sind, ebenso wie Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer, die aufgrund einer untergeordneten Beteiligung die Willensbildung der Gesellschaft nicht maßgeblich beeinflussen. Nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) sind Geschäftsführer in der Regel als Organe der Gesellschaft freie Dienstnehmer, da diese an der Willensbildung teilhaben, und die GmbH gesetzlich vertreten (BGH, 25.7.2002, III ZR 207/01). Ganz anders die Sichtweise des Bundessozialsozial-gerichts (BSG): Hiernach sind der Fremdgeschäftsführer (BSG 22.08.1973, 12 RK 24/72) und der Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer (vgl. Beitrag „Geschäftsführende Gesellschafter als
abhängig Beschäftigte“ in diesem Report) grundsätzlich abhängig Beschäftigte und damit sozial-versicherungspflichtig.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) wiederum klassifiziert Fremdgeschäftsführer zumindest in „extremen Ausnahmefällen“ als Arbeitnehmer, für die dann arbeitsrechtliche Schutzvorschriften gelten. In einigen Entscheidungen hat schließlich der Europäische Gerichtshof (EuGH) den Fremdgeschäftsführer nach europäischem Arbeitsrecht als Arbeitnehmer eingestuft („Balkaya“, Rs. C-229/14). Dies hat vielfältige Konsequenzen.

Wer gilt als Arbeitnehmer?

Nach § 611a BGB ist Arbeitnehmer, wer durch Arbeitsvertrag im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit betreffen. Der Grad der persönlichen Abhängigkeit hängt dabei auch von der jeweiligen Tätigkeit ab. Dies ist durch eine wertende Gesamtbetrachtung aller Umstände zu ermitteln.

Auch wenn diese Definition dafür spricht, Fremdgeschäftsführer und Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer generell als Arbeitnehmer zu werten, differenziert das BAG weiter: Unterliegen Fremdgeschäftsführer nicht nur einem gesellschaftsrechtlichen bzw. unternehmerischen Weisungsrecht, sondern darüber hinaus konkreten, arbeitsbegleitenden Weisungen hinsichtlich der Modalitäten der Leistungserbringung, können sie ausnahmsweise Arbeitnehmer sein.

Unionsrechtliche Erweiterung des Arbeitnehmerbegriffes

Im europäischen Arbeitsrecht existiert keine einheitliche Definition des Arbeitnehmers. Im Fall „Lawrie-Blum“ (Rs. C-66/85) bestimmte der EuGH, dass „Arbeitnehmer eine Person ist, die während einer bestimmten Zeit für eine andere Person nach deren Weisungen Leistungen erbringt, für die sie als Gegenleistung eine Vergütung erhält.“

Aufgrund dieser Definition hat der EuGH in Folgeurteilen Geschäftsführer unionsrechtlich als Arbeitnehmer qualifiziert, wenn auf EU-Recht beruhende Arbeitnehmerschutzgesetze zur Anwendung kommen. So stufte der EuGH eine GmbH-Geschäftsführerin unionsrechtlich als Arbeitnehmerin hinsichtlich der Mutterschutzrichtlinie ein („Danosa“, Rs.C-232/09). Zum 01.01.2018 ist das Mutterschutzgesetz infolge der Entscheidung angepasst worden; es gilt nun für Beschäftigte i.S.v. § 7 Abs. 1 SGB IV, also auch für Minderheitsgesellschafter- oder Fremdgeschäftsführerinnen. Folglich genießt auch eine solche Geschäftsführerin einer GmbH während der Schwangerschaft und der nachgehenden Fristen Kündigungsschutz. Umstritten ist hierbei, ob eine Abberufung eine schwangerschaftsbedingte Diskriminierung darstellt.

Im Fall „Balkaya“ wertete der EuGH (Rs. C-225/14) nach der Massenentlassungsrichtlinie Fremdgeschäftsführer als Arbeitnehmer. Infolgedessen ist der Geschäftsführer sowohl bei der Ermittlung der Betriebsgröße, als auch bei der Zahl der zu Entlassenden einzubeziehen. Da eine unrichtige Massenentlassungsanzeige zur Unwirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung führen kann, ist hier besondere Sorgfalt geboten.

In der Sache „Holtermann“ (Rs. C-47/14) hat der EuGH nach diesen Grundsätzen für einen Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer ausdrücklich festgestellt, dass eine Minderheitsbeteiligung an der von ihm geleiteten Gesellschaft den unionsrechtlichen Arbeitnehmerstatus nicht beseitigt.

Auswirkung auf deutsche Schutzvorschriften

Ist der unionsrechtliche Arbeitnehmerbegriff anzuwenden, sind die dargestellten Grundsätze des EuGHs zu beachten, und entsprechende Schutzgesetze auf Fremd- oder Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer anzuwenden. Dies betrifft neben dem Dargestellten vor allem:

  • die Antidiskriminierungs-Richtlinie (Umsetzung: Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz): mit der Folge, dass auf diskriminierungsfreie Behandlung zu achten ist, z. B. bei Einstellung oder Beförderung.
  • die Gleichbehandlungs- und Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie
  • die Freizügigkeits- und Arbeitszeitrichtlinie (Umsetzung: Arbeitszeitgesetz)
  • das Bundesurlaubsgesetz, das auch auf nicht bestimmende Geschäftsführer anzuwenden ist.
  • die Arbeitsschutzrichtlinie (Umsetzung: Arbeitsschutzgesetz)

Mangels höchstrichterlicher Entscheidungen ist die Geltung des unionsrechtlichen Arbeitnehmerbegriffes in Bezug auf die Teilzeitarbeitsrichtlinie (Umsetzung: Teilzeit- und Befristungsgesetz) sowie die Elternurlaubsrichtlinie (Umsetzung: Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz) und die Leiharbeitsrichtlinie (Umsetzung: AÜG) umstritten.

Was bleibt?

Das Kündigungsschutzgesetz ist bei Fremd- oder Minderheitsgeschäftsführern als Mitglied des Vertretungsorgans der juristischen Person nach wie vor nicht anwendbar (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG). Ebenso findet das Entgeltfortzahlungsgesetz genauso wie die Regelungen zum Betriebsübergang, die jeweils den nationalen Arbeitnehmerbegriff voraussetzen, keine Anwendung auf GmbH-Geschäftsführer.

Der Geschäftsführer als Verbraucher

Fremdgeschäftsführer gelten außerdem seit dem Grundsatzurteil des BAG vom 19. Mai 2010 (Az. 5 AZR 253/09) als Verbraucher i.S.v. § 13 BGB. Damit unterliegt der Fremdgeschäftsführervertrag grundsätzlich der AGB–Kontrolle, soweit Vertragsklauseln von der Gesellschaft gestellt, und nicht tatsächlich ausgehandelt wurden. Ein Aushandeln liegt laut BAG nur dann vor, wenn die Klauseln ernsthaft zur Disposition standen, sonst gelten sie als vom Unternehmer gestellt. Die inhaltliche Prüfung erfolgt dann – wie bei Arbeitsverträgen – nach dem Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dies gilt insbesondere für Widerrufs- und Freiwilligkeitsklauseln, wie sie oft im Zusammenhang mit Boni oder Dienstwagen gebraucht werden, sowie für Regelungen zur Freistellung und Vertragsstrafen. Ob auch der Minderheitsgeschäftsführer Verbraucher ist, ist noch nicht entschieden.

Bedeutung für die Praxis

Bei der Vertragsgestaltung für Fremd- und Minderheitsgeschäftsführer sollte sorgfältig darauf geachtet werden, dass die Verträge transparent und AGB-rechtskonform gestaltet sind. Unklarheiten gehen zu Lasten des Verwenders, also der Gesellschaft. Auch der Einfluss des Europarechts sollte, um unliebsame Überraschungen zu vermeiden, nicht außer
Acht gelassen werden.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Frau Beatrix Lippert

E-Mail: [email protected]

Tel.: +49 8031 230588-0)

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