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Neuerungen in der Fusionskontrolle

26. February 2021

Neuerungen in der Fusionskontrolle durch die 10. GWB-Novelle

Am 19. Januar 2021 ist das neue deutsche Kartellrecht durch die 10. Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in Kraft getreten. Das GWB-Digitalisierungsgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1, die bis zum 4. Februar 2021 zu erfolgen hatte. Das Gesetz bringt insbesondere Neuerungen im Bereich der Fusionskontrolle (§§ 35 ff. GWB). Die Vorschriften der formellen Fusionskontrolle wurden überarbeitet, um diese effektiver zu gestalten und dem Bundeskartellamt eine Fokussierung auf die wettbewerblich relevanteren Zusammenschlüsse zu ermöglichen. Mit der Entlastung des Mittelstands soll das Kartellverwaltungsverfahren beschleunigt werden.

Bisherige Situation

Die Gesetzesänderung zielt auf die Aufgreifkriterien, nach denen sich bestimmt, ob das Bundeskartellamt einen Zusammenschluss zu kontrollieren hat bzw. kontrollieren kann. Im Rahmen der 9. GWB-Novelle wurde bereits in § 35 Abs. 1a Nr. 3 GWB eine sog. Transaktionswertschwelle aufgenommen. Die Einführung der Schwelle hatte zur Folge, dass subsidiär die Gegenleistung als Kriterium für die Kontrollpflicht eines Zusammenschlusses heranzuziehen war, um auch den Erwerb von (noch) umsatzschwachen Unternehmen in den Fokus zu rücken, für die eine hohe Gegenleistung bezahlt wurde. Die 10. GWB-Novelle sieht nun vor, die Aufgreifschwellen für die Fusionskontrolle anzuheben und damit den Fokus auf maßgebliche Transaktionen zu konzentrieren.

Änderungen

Die Änderungen gelten ab dem 19.01.2021, also auch für derzeit laufende Transaktionsvorhaben. Die beiden bisherigen Inlandsumsatzschwellen werden für die an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen für die Anmeldepflicht angehoben.

  • die erste Inlandsumsatzschwelle von 25 Millionen Euro auf 50 Millionen Euro und
  • die zweite von 5 Millionen Euro auf künftig 17,5 Millionen Euro.

Durch die Anhebung der zweiten Inlandsumsatzschwelle wird die sog. Anschlussklausel in § 35 Abs. 2 S. 1 GWB a.F. obsolet, nach der die Vorschriften der Fusionskontrolle derzeit keine Anwendung finden, wenn sich ein Unternehmen, das nicht im Sinne von § 36 Abs. 2 GWB abhängig ist und das im vergangenen Geschäftsjahr weniger als EUR 10 Millionen an Umsatz erlöst hat, mit einem anderen Unternehmen zusammenschließt.

Durch die Einfügung des § 39a GWB wird das deutsche Fusionskontrollregime verschärft. Das Bundekartellamt wird ermächtigt, Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen auch unterhalb der Umsatzschwelle durch Verfügung dazu zu verpflichten, künftig jeden Zusammenschluss mit anderen Unternehmen anzumelden. Die Anforderungen für das Eingreifen der Anmeldeaufforderung sind aber sehr hoch. Die Voraussetzungen dafür sind, dass

  • das Unternehmen im letzten Geschäftsjahr einen Umsatz von weltweit 500 Million Euro erzielt hat,
  • objektiv nachvollziehbare Anhaltspunkte vorliegen, dass durch künftige Zusammenschlüsse der wirksame Wettbewerb im Inland in einem bestimmten Wirtschaftszweig erheblich behindert werden könnte,
  • die zusammenschließenden Unternehmen einen Anteil von mindestens 15 Prozent am Angebot oder an der Nachfrage von Waren oder Dienstleistungen in Deutschland haben und dass
  • das Bundeskartellamt zuvor in dem betroffenen Wirtschaftszweig eine Sektoruntersuchung durchgeführt hat.

Damit sollen sog. „Killer Acquisitions“ kontrolliert werden können, bei denen Unternehmen schrittweise kleine Wettbewerber (etwa in bestimmten Regionalmärkten) oder für die eigene Marktposition gefährliche Newcomer übernehmen.

Wichtig für die Praxis ist, dass die nach bislang geltenden Vorschriften vorgesehene Anmeldepflicht entfallen sein kann. Für die Prüfung der Anmeldepflicht kommt es auf den Zeitpunkt des Vollzugs des Vorhabens an. Für noch nicht vollzogene Vorhaben sind daher nur noch die erhöhten Schwellenwerte maßgeblich.

Darüber hinaus bringt das Digitalisierungsgesetz weitere Neuerungen, auf die wir nur im Überblick eingehen:

  • der Schwellenwert in der sog. Bagatellmarktklausel wird von derzeit 15 Millionen Euro auf künftig 20 Millionen Euro angehoben (§ 36 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 GWB n.F.).
  • für Transaktionen im Pressebereich (nicht jedoch im Rundfunkbereich) wird der Umsatzmultiplikator vom Achtfachen auf das Vierfache des erzielten Umsatzes abgesenkt (§ 38 Abs. 3 GWB n.F.).
  • standortübergeifende Krankenhausfusionen, die vor Ende 2027 vollzogen werden, werden unter bestimmten Voraussetzungen von der Fusionskontrolle ausgenommen (§ 186 Abs. 9 GWB n.F.).
  • das Hauptprüfverfahren wird um einen Monat auf insgesamt fünf Monate seit Anmeldung verlängert (§ 40 II 2 GWB n.F.).
  • elektronische Fusionskontrollanmeldungen sind zukünftig auch über das besondere elektronische Behördenpostfach zulässig (§ 39 I 2 GWB n.F.).

Ausblick

Für Unternehmen sind die Neuregelungen in erster Linie positiv zu bewerten, da in vielen Fällen, in denen bislang das Anmeldeverfahren reiner Formalismus war, künftig eine Anmeldepflicht von Transaktionen entfallen und die Transaktionspraxis dadurch entlastet wird. Die Anhebung der ersten und zweiten Inlandsumsatzschwelle in § 35 Abs. 1 Nr. 2 GWB soll zu einer geschätzten Verringerung der Anmeldungen von Zusammenschlüssen in Höhe von circa 24 % führen.

Der neue § 39a GWB wird pro Jahr schätzungsweise nur zu einem Aufforderungsverfahren führen. Der Aufwand für diese Verfahren dürfte insgesamt dem Aufwand für ein Hauptprüfverfahren entsprechen.

In Bezug auf regionale Märkte könnte es aber zu einer Verschlechterung der Wettbewerbsbedingungen kommen, sofern diese künftig nicht bzw. nicht mehr der Kontrollpflicht unterliegen.

 

 

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Dr. Jan Kreklau, er ist auf die Beratung mittelständischer Unternehmen spezialisiert und dabei schwerpunktmäßig im Bereich Unternehmenstranskationen tätig.

+49 (89) 290719-39

[email protected]

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